
Unser Scheidungsantrag Online
Angebot bringt Sie in wenigen Schritten weiter
Sie
beantworten den Fragebogen unseres Onlinetests um herauszufinden, ob der
Scheidungsantrag Online für Sie geeignet ist ( etwa fünf Minuten).
Sollten Ihr Fall für eine Onlinescheidung nicht geeignet sein, so rufen Sie uns
zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins unter 0611/ 1860311 an.
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Sie übermitteln uns den
Scheidungsauftrag online
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Wir bestätigen Ihnen den
Eingang und übersenden Ihnen einen
Vollmacht mit der Bitte um Gegenzeichnung und Rückübersendung
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Sie übermitteln uns die
Vollmacht per Telefax oder Briefpost
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Das Mandatsverhältnis ist
begründet, wir können für Sie tätig werden
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Wir richten Ihnen eine
elektronische Akte (Web-Akte ) im Hochsicherheitsbereich
unserer Homepage ein. Die Zugangsdaten erhalten Sie per E-Mail. Über Adresse
und persönliches Passwort für Ihre Web-Akte werden sie
automatisch benachrichtigt. Dieser Service ist für Sie kostenlos. Ihre
Anwaltspost können Sie bequem via Internet abrufen. Selbstverständlich wird
sämtliche Korrespondenz verschlüsselt. (SSL 128 BIT-Verschlüsselung).
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Wir entwickeln einen Entwurf
Ihres persönlichen Scheidungsantrages, bitten Sie, die Korrektheit des
Scheidungsantrages zu bestätigen und die notwendigen zu verauslagenden
Gerichtsgebühr zu überweisen, sowie die voraussichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren. Sollten Sie Prozesskostenhilfe beantragen können, so
teilen Sie uns das vorab zur Prüfung mit. Sie erhalten dann einen Fragenbogen,
den Sie ausgefüllt mit Einkommensnachweisen bzw. einer
Sozialhilfebescheinigung uns zurücksenden.
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Wenn diese Kosten oder der
Prozesskostenhilfebogen mit Nachweisen auf unserem Konto eingegangen sind,
reichen wir Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Gericht
ein.
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Nach etwa 2 Wochen erhält Ihr
Ehepartner den Scheidungsantrag vom Gericht . Das Gericht bittet Ihren
Ehepartner zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen.
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Um einen reibungslosen Ablauf
zu gewährleisten, muss Ihr Ehepartner dem Gericht mitteilen, dass er der
beantragten Scheidung zustimmt und die Angaben in der Scheidungsschrift
hinsichtlich der Trennungsdauer und den Statusangaben zutreffend sind.
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Das Gericht sendet an beide
Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zwecks Klärung der
Rentenkonten.
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Die Klärung der
Rentenversicherungskonten dauert nach unserer Erfahrung etwa 4-5 Monate. Bei
Unklarheiten wird sich der Rentenversicherungsträger direkt mit Ihnen in
Verbindung setzen.
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Das Gericht bestimmt den
Termin zur mündlichen Verhandlung, sobald ihm beide Rentenversicherungskonten
vorliegen.
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Beide Ehegatten müssen gem.
§ 613 ZPO zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Beide Ehegatten werden
persönlich bezüglich der Scheidungsvoraussetzungen gehört. Zu diesem Termin
sind wir ebenfalls anwesend oder - bei zu großer Entfernung - ein von uns
beauftragter Kollege am Gerichtsort. Hierdurch entstehen Ihnen keine
zusätzlichen Kosten.
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Der Gerichtstermin dauert nach
unserer Erfahrung circa eine viertel Stunde.
Nach Bestätigung beider Ehegatten:
- dass die Ehe zerrüttet ist
- und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden soll,
wird das Gericht die Ehe scheiden.
Zudem wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem das Gericht bestimmt,
dass von dem Versicherungskonto des einen, ein bestimmter Betrag auf das
Versicherungskonto des anderen übertragen wird. Derjenige, der während der
Ehezeit die höheren Anwartschaften erworben hat, ist dem anderen
ausgleichspflichtig.
Falls beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann die Scheidung unter
Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung sofort in der Verhandlung für
rechtskräftig erklärt werden (Rechtsmittelverzicht).
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Mit Übersendung des
Scheidungsurteils erhalten Sie von uns die Abschlussrechnung über unser
Honorar unter Berücksichtigung des vom Gericht dann endgültig festgesetzten
Gegenstandswertes, der letztlich Grundlage für die Bemessung der
Rechtsanwaltsgebühren ist.
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Haben die Ehegatten keinen
Rechtsmittelverzicht im Termin erklärt wurde, beginnt mit der Übersendung des
Scheidungsurteils eine einmonatige Rechtsmittelfrist (§
517 ZPO), in der eine Berufung eingelegt werden kann.
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Wird innerhalb dieser Frist
kein Rechtsmittel eingelegt, übersendet das Gericht nach etwa weiteren 4
Wochen das endgültige Scheidungsurteil mit dem entsprechenden
Rechtskraftvermerk
" Das Scheidungsurteil ist rechtskräftig seit dem ...".
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