
Kinder
Minderjährige Kinder:
Minderjährige Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt, da diese in der Regel weder Vermögen noch Einkommen (Ausnahme: Auszubildende) haben. . Sie sind deshalb darauf angewiesen, Unterhalt zu bekommen.
Leben die Eltern zusammen, wird der Kindesunterhalt normalerweise weder gesondert ausgerechnet noch gesondert ausgezahlt.. In aller Regel leben die Kinder bei einer Scheidung die meiste Zeit bei nur einem Elternteil, während der andere Teil sein Besuchsrecht wahr nimmt. Das führt dann dazu, dass derjenige Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, den so genannten "Betreuungsunterhalt" leistet. , Das heißt er betreut die Kinder. Den finanziellen "Barunterhalt", muss in der Regel einzig und allein der andere Elternteil leisten.
Der Kindesunterhalt ist immer ein Anspruch des Kindes, nicht der Mutter. Deshalb kann man den Kindesunterhalt nicht aus Gründen verweigern, die nur mit der Mutter zu tun haben. Ausnahmen von der Pflicht auf Barunterhalt gibt es, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sehr viel mehr Einkommen hat, als der andere Teil, oder das Kind sich abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält.
Im Normalfall richtet sich die Höhe des Unterhalts allein nach dem Einkommen des verpflichteten Elternteils. Steht dieses Einkommen fest, kann man den Kindesunterhalt einfach aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Die Schwierigkeit besteht aber in der Regel darin, das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen. Weigert sich der zahlungsvpflichtige Elternteil, so kann Auskunftsklage erhoben werden.
Hat das Kind eigenes Vermögens, so hat es einen Anspruch auf Ergänzung, falls das eigene Vermögen zum Unterhalt nicht ausreicht. Es mindert sich hierbei aber der Anspruch des Kindes gegenüber beiden Elternteilen. Einkommen des Kinder wird daher dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nur zu 50% angerechnet.
Die Düsseldorfer Tabelle sieht vor, dass einem Kind in der Berufsausbildung ein monatlicher Betrag von 85,- Euro zu belassen ist.
Vor Beendigung seiner Schulausbildung ist ein Kind nicht verpflichtet, irgendeine Arbeit aufzunehmen.
Volljährige Kinder:
Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten können.
Volljährige Kinder haben
einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich noch in der Schul- oder
Berufsausbildung befinden. Nur wenn ein Kind nach mehrmaligem Sitzenbleiben
eindeutig in der Schule überfordert ist, kann der Abbruch der Schule und
Aufnahme einer Ausbildung verlangt werden.
Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Auch der Auszubildende hat eine Anspruch auf Unterhalt. Er muss sich sein Einkommen aber wie oben geschildert anrechnen lassen.
Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.
Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen:
So wenn das Kind die erste Ausbildung abbricht, weil sie nicht seinen
Fähigkeiten entspricht.
Nach der Lehre kann das Kind eine weitere Ausbildung aufnehmen (Studium), wenn diese ist einem zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Dabei nehmen die Gericht an, dass in den Fällen Schule - Ausbildung - Fachabitur - Studium die Ausbildung mit der Lehre abgeschlossen ist und keine Fortführung der Ausbildung vorliegt.
Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. In dem ersten 2-3 Semestern können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Während des Wehrdienstes des Kindes, wird meist nur bei Wohlhabenden Eltern ein verminderter Unterhalt geschuldet.
Höhe des Unterhalts:
Ist das Kind unverheiratet und maximal 21 Jahre alt und geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle., Altersklasse "ab 18". Die Höhe des Unterhalts vom Einkommen der Eltern ab.
Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben daher unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.
In allen anderen Fällen beträgt der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, 600,- Euro..
Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist zuerst der Ehegatte verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Ist dieser arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
in allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls eine unterhalb ihres Ausbildungsgrades.
Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren, bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll. Demnach kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht. Ist z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch.
Ein volljähriges Kind hat
keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf
Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern
barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind
lebt.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das
heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern
Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem
das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste
(weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem
Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und
müsste die Mutter nach der weiter unter dargestellten Berechnungsmethode 200,-
Euro zahlen, haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und
Verpflegung bereits einen Gegenwert von 175,- Euro, so schuldet die Mutter nur
noch 25,- Euro Barunterhalt.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der
Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs
ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der
Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil
(nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des
Selbstbehalts, der gegenüber volljährigen Kindern bei 1.000 Euro liegt.