Zugewinnausgleich

 

 

Was ist der Zugewinn?

Das Gesetz nimmt an, dass im Laufe der Ehe beide Partner für einen Vermögenszuwachs während der Ehezeit gleich verantwortlich sind.

Mehrte sich das Vermögen beider Ehepartner während der Ehe zusammen um beispielsweise 150.000 Euro, so hat jeder Teil einen Anspruch auf die Hälfte, mithin 75.000 Euro.

Vermögenszuwachs ist dabei ebenfalls die Zahlung von Schulden, die bei der Eheschließung bestanden.

 

Beispiel:

Hatte ein Eheteil bei Eheschließung Schulden von 10.000 Euro und bei Scheidung ein Vermögen von 20.000 Euro, so mehrte sich das Vermögen dieses Teil um 30.000 Euro.

Hatte der andere Teil bei Eheschließung ein Vermögen von 100.000 Euro (Aktien, Firmenwerte, Immobilien, Bankguthaben, Luxusartikel....) und bei Scheidung ein Vermögen von 500.000 Euro, so mehre sich das Vermögen dieses Teils um 400.000 Euro.

Beide Teile zusammen haben Ihr Vermögen während der Ehezeit um 430.000 Euro vermehrt. Diese Vermehrung von hälftig aufgeteilt. Der Teil mit dem geringeren Zuwachs erhält 215.000 Euro abzüglich der eigenen Vermehrung in Höhe von 30.000 Euro. Als insgesamt 185.000 Euro.

 

 

Diese Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Es können nicht bestimmte Vermögenswerte verlangt werden. Es kann daher kein Teil des Aktienpaketes in obigen Beispiel verlangt werden. Die Eheleuten können sich aber hierüber einigen.

 

Diese Zugewinnausgleich muss zunächst von den Eheleuten selbst (ev. mit anwaltlicher Hilfe) durchgeführt werden. Das Gericht kümmert sich nicht darum, solange keiner der Eheleute einen entsprechenden Antrag stellt. In vielen Scheidungsprozessen wird daher der Zugewinnausgleich nicht mit geregelt.

 

Ein Zugewinnausgleich wird nicht durchgeführt, wenn die Eheleute (notariell) Gütertrennung vereinbart haben. Eine Gütertrennung kann bis zum Scheidungstermin vor Gericht notariell vereinbart werden.

 

Eheleute können den Zugewinnausgleich auch individuell durch eine Pauschalabgeltung regeln.

 

 

Was gehört nicht zum Zugewinn?

Beistimmte Vermögensvermehrungen werden bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt. Dies sind z.B. Erbschaften und Schenkungen (nicht Schenkungen der Eheleute untereinander). Diese werden, obwohl erst während der Ehezeit erlangt, dem Anfangsvermögen zugerechnet.

 

Verjährung

Ein Anspruch auf Zugewinn verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.